Information über Neuerungen und Übergangsregelungen zur Referenzierung vorangegangener Ausfuhrvorgänge im Rahmen des NCTS-Verfahrens

Hintergrund
Bis Ende 2025 verfolgt die EU-Kommission das zentrale Ziel, sukzessiv, die in Art. 278 UZK genannten Zoll-IT-Systeme EU-weit, zu harmonisieren. Dies beinhaltet unter anderem die einheitliche, elektronische Abwicklung von Versandverfahren über das New Computerised Transit System (NCTS) im Einklang mit allen definierten Anforderungen gemäß Art. 278 Abs. 3 Buchstabe e) UZK. Entsprechend des durch die EU-Kommission veröffentlichten Arbeitsprogrammes sollen diesbezüglich weitere Vorgaben bis Ende 2024 durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von NCTS-Phase 5 umgesetzt werden. Die informationstechnologische Umsetzung von NCTS-Phase 5 innerhalb von Deutschland erfolgte in Zusammenhang mit dem ATLAS Release 9.1. ab März 2021.

In der am 16. April 2024 veröffentlichten ATLAS-Teilnehmerinformation Nummer 0601/24 informiert die deutsche Zollbehörde über Neuerungen und Regelungen, welche den EU-weiten Übergang von NCTS-Phase 4 auf NCTS-Phase 5 betreffen. Dabei beinhaltet diese eine umfassende Erläuterung des Vorgehens zur Referenzierung vorangegangener Ausfuhrvorgänge bei Versandanmeldungen.

Neuerungen
Zentrale Änderung im Rahmen der Einführung von NCTS-Phase 5 bildet unter anderem die Nachrichtenstruktur der Versandanmeldung, wodurch Einzelsendungen über eine Sammelsendung kumuliert angemeldet werden. Eine Einzelsendung repräsentiert dabei einen einzelnen Ausfuhrvorgang inklusive aller dazugehörigen Warenpositionen. Die Referenzierung von vorangegangenen Ausfuhrvorgängen erfolgt dementsprechend, anders als im Rahmen von NCTS-Phase 4 nicht auf Warenpositionsebene, sondern ausschließlich auf Ebene der Einzelsendung als Vorpapier (Code „N830“) unter Angabe der Ausfuhr-MRN als Referenznummer. Das bedeutet, dass zukünftig EU-weit für jeden vorangegangenen Ausfuhrvorgang eine separate Einzelsendung mit Zuordnung aller entsprechenden Warenpositionen angemeldet werden muss. Eine Referenzierung auf Warenpositionsebene ist nicht mehr möglich, sondern lediglich die Zuordnung dieser zu der dazugehörigen Einzelsendung. Dabei ist zu beachten, dass pro Versandanmeldung informationstechnologisch nur bis zu 1999 Warenpositionen über alle Einzelsendungen verarbeitet und angemeldet werden können. Die Positionsreihenfolge kann dabei innerhalb einer Einzelsendung von dem vorangegangenen Ausfuhrvorgang abweichen, sofern die vorherige Positionsnummer und die Art des Vorpapiers („N830“) in der Versandanmeldung in den dafür vorgesehenen Datenfeldern angegeben werden. Damit die Versandanmeldung über das NCTS automatisiert verarbeitet werden kann, ist pro Warenposition außerdem die passende Warennummer verpflichtend anzugeben.

Übergangsregelungen
Um die systemseitige Kompatibilität zwischen NCTS-Phase 4 und NCTS-Phase 5 innerhalb der EU weiterhin sicherzustellen bis alle Mitgliedstaaten flächendeckend die informationstechnologischen und rechtlichen Anforderungen der neuen Phase umgesetzt haben, wurden von der EU-Kommission Übergangsregelungen erarbeitet. Diese sollen als Kompromiss sowohl einige Funktionen der Phase 4 weiterhin ermöglichen als auch bereits neue versandrechtliche Vorgaben der Phase 5 verpflichtend umsetzen. Ziel dabei ist es, auf diese Weise unterschiedliche Implementierungsstände in den Mitgliedstaaten auszugleichen und eine reibungslose Abwicklung von Versandanmeldungen innerhalb der EU zu ermöglichen.

Die Übergangsregelungen erlauben in der Übergangsphase bis Ende 2024 zum Beispiel die Anmeldung von Warenpositionen unterschiedlicher Ausfuhrvorgänge durch eine einzelne Einzelsendung. Dabei muss die Referenzierung der vorangegangenen Ausfuhrvorgänge nur auf Positionsebene und nicht auf Einzelsendungsebene erfolgen. Voraussetzung bildet jedoch, dass jede einzelne Warenposition unter Angabe der jeweiligen Ausfuhr-MRN als Referenznummer und der Art des Vorpapiers („N830“) eindeutig nur einem einzelnen vorangegangenen Ausfuhrvorgang zugeordnet werden kann. Die Angabe der Positionsnummer bei geänderter Positionsreihenfolge aus dem vorangegangenen Vorgang sowie der Warennummer müssen dabei pro Position bereits verpflichtend angegeben werden. Grundsätzlich ist es bei der Versandanmeldung im Rahmen der Übergangsphase ebenfalls möglich in der gleichen Einzelsendung Warenpositionen anzumelden, die keinem Vorverfahren zugeordnet werden können.

Fazit
Mit der bis Ende 2024 geplanten EU-weiten Einführung von NCTS-Phase 5 wird ein weiterer Schritt in Richtung der Harmonisierung der Zoll-IT-Systeme umgesetzt. Die beschriebenen Übergangregelungen sollen diesbezüglich einen bestmöglichen prozessualen und informationstechnologischen Übergang für alle Wirtschaftsbeteiligte schaffen. Weitere Details zu NCTS-Phase 5 sowie umfassende Beispiele mit unterschiedlichem Komplexitätsgrad werden unter anderem in der genannten Teilnehmerinformation Nummer 0601/24 auf der Homepage der deutschen Zollbehörde zur Verfügung gestellt. Die genannten Beispiele zeigen grafisch im direkten Vergleich die erläuterten Unterschiede zwischen Regelungen der Übergangsphase und der Umsetzung im Rahmen von NCTS-Phase 5 auf.


Quellen

UCC - Work Programme - European Commission (europa.eu) [aufgerufen am 09.05.2024]

Zoll online - Teilnehmerinformationen [Info 0601/24 aufgerufen am 08.05.2024]

Zoll online - Überführung und Überlassung ins Versandverfahren [aufgerufen am 09.05.2024]

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