Elektronische A.TR.-Bescheinigungen: Neue Anerkennungsregelung

Die deutsche Zollverwaltung informiert in ihrer Fachmeldung vom 12.06.2024 über die Anerkennung von elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. Ab sofort werden diese Bescheinigungen ohne Unterschrift, jedoch mit QR-Code und einem Echtheitslink anerkannt. 

Die Europäischen Kommission hat beschlossen, dass ab sofort alle elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. der Türkei ohne Unterschrift anerkannt werden, sofern sie einen QR-Code und einen Link zur Echtheitsprüfung enthalten. Diese Regelung gilt rückwirkend, sodass Bescheinigungen, die aufgrund fehlender Unterschrift nicht anerkannt wurden, nun unter bestimmten Bedingungen nachträglich akzeptiert werden können. Unternehmen haben die Möglichkeit, einen Erstattungsantraggemäß Art. 117 UZK innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, sollten Einfuhrabgaben entgegen dieser Bestimmung erhoben worden sein.


Quelle

Zoll-Website

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