BMF zum Steuersatz für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern

Anmerkung zum BMF-Schreiben v. 20.4.2016, III C 2 - S 7225/12/10001

Praxisproblem

Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom 02.12.2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist eine fest gebundene Ware (sog. „Fotobuch“) aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm × 31 cm, mit gedruckten vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw. auf den jeweiligen Fotos in die Position 4911 91 00 einzureihen. Eine Einreihung in Position 4901 als Buch ist ausgeschlossen, da die Ware nicht zum Lesen bestimmt ist. Bisher wurden Fotobücher unter die begünstigte Position 4901 des Zolltarifs subsumiert, sofern sie eine dauerhafte Bindung aufwiesen, sodass Lieferungen solcher Bücher dem ermäßigten Steuersatz unterlagen. Die aus nationaler Sicht geänderte Einreihungsauffassung hat zur Folge, dass Umsätze mit entsprechenden Produkten nicht (mehr) dem ermäßigten, sondern dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen.

Sachverhalt

Mit BMF-Schreiben vom 20.04.2016 ist klargestellt worden, dass Fotobücher nach der neuen zolltariflichen Einordnung nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Gleichzeitig ist eine Übergangsregelung getroffen worden, welche Fälle von der Einreihungsänderung betroffen sind.

Entscheidung

Das BMF-Schreiben regelt, dass Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegen. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 Buchstabe a der Anlage 2 zum UStG ist nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Gegenstand andere Abmessungen als die in der Durchführungsverordnung genannten aufweist oder nicht oder nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde.

Fotobücher weisen in der Regel folgende Merkmale auf: Der Inhalt der Ware wird vom Leistungsempfänger unter Zuhilfenahme eines vom leistenden Unternehmer zur Verfügung gestellten Computerprogramms bzw. über einen Internetbrowser mit entsprechender Webanwendung individuell gestaltet. Er besteht aus Fotos, ggf. ergänzt um einen kurzen Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw., die auf den Fotos abgebildet sind. Der Inhalt dient der Dokumentation privater Ereignisse oder der Darstellung von Unternehmen (z.B. anlässlich von Firmenjubiläen oder Abbildung von Referenzobjekten). Die Ware ist nicht zur allgemeinen Verbreitung beispielsweise durch Verlage oder über den Buchhandel bestimmt. Eine internationale Standardbuchnummer (ISBN) wurde nicht vergeben.

Praxishinweis

Die Änderung des Zolltarifs bezieht sich zwar nur auf Lieferungen ganz konkret bezeichneter Fotobücher. Gleichwohl regelt das BMF-Schreiben die generelle Anwendung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes, unabhängig von den Abmessungen der Bücher. Jeder Anbieter stellt standardmäßig mehrere Größen zur Auswahl. Es gilt also, dass nicht nur Fotobücher mit den Maßen 21 cm x 31 cm (Position 4911 91 00) künftig dem Regelsteuersatz unterliegen, sondern auch alle anderen Größen, die in die Position 4901 99 eingereiht werden. Das BMF-Schreiben enthält die Übergangsregelung, wonach zwar die Regelungen des Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Vorbehaltlich der Einschränkungen in Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG wird es aber für vor dem 01.01.2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterwirft. Nach ständiger Rechtsprechung sind Übergangsregelungen geboten, wenn eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand (z.B. BFH, Urt. v. 15.01.1986, II R 141/83, BStBl. II 1986, 418). Die gesicherte Rechtsauffassung bestand im vorliegenden Fall in der bisherigen Tarifauffassung des Zolls, die sich in diversen Zolltarifauskünften manifestiert hat.

Hinsichtlich der Übergangsregelung ist zu beachten, dass diese lediglich Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, nicht jedoch Einfuhrtatbestände umfasst. Die Einfuhr von Fotobüchern wird seit dem 25.12.2015, im Falle erteilter verbindlicher Zolltarifauskünfte spätestens ab dem 25.03.2016 dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterworfen. Insoweit dürfte den betroffenen Unternehmern aufgrund des BMF-Schreibens kein Umstellungsaufwand entstehen.

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