BFH in Kürze
Voraussetzungen besonders förderungswürdiger Biokraftstoffe (BFH, Urt. v. 12.04.2016, VII R 56/13)
Die besondere Förderungswürdigkeit von Biokraftstoffen i.S.d. § 50 Abs. 5 (mittlerweile Abs. 4) EnergieStG ist restriktiv auszulegen und setzt unter anderem voraus, dass der Kraftstoff im Vergleich zu herkömmlichen Biokraftstoffen ein hohes CO2-Minderungspotential aufweist und auf breiterer biogener Rohstoffgrundlage hergestellt wird.
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Zum Vorsteuerabzug bei Einwerbung von Kapital für einen Beteiligungserwerb (BFH, Urt. v. 06.04.2016, V R 6/14
Kosten, die einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften entstehen, in deren Verwaltung sie durch das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen oder technischen Dienstleistungen Eingriffe vornimmt, eröffnen ihr hinsichtlich der für diese Kosten bezahlten Mehrwertsteuer grundsätzlich ein Recht auf vollständigen Vorsteuerabzug. An dem erforderlichen Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb fehlt es, wenn das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu dem Beteiligungserwerb steht. Werden Leistungsbezüge sowohl für eine wirtschaftliche als auch für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit verwendet, ist eine Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.
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Zum Leistungsaustausch bei Verträgen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts (BFH, Beschl. v. 12.04.2016, V B 3/15)
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Zum Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen (BFH, Beschl. v. 29.03.2016, XI B 77/15)
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Weitere Beschlüsse: Ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 27 Abs. 19 UStG mit dem Unionsrecht (BFH, Beschl. v. 31.03.2016, XI B 13/16)
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Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus gewerblich geprägten Personengesellschaften (BFH, Urt. v. 18.02.2016, V R 60/13)
Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, unterhält sie auch dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war (Fortsetzung des BFH-Urteils v. 25.05.2011 I R 60/10, BStBl. II 2011, 858).
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Umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen (BFH, Urt. v. 06.04.2016, V R 55/14)
Betreuungsleistungen einer juristischen Person sind unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL steuerfrei, wenn ihr die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach § 45 SGB VIII erteilt wurde und die Kosten für diese Leistungen über einen Träger der freien Jugendhilfe abgerechnet und damit mittelbar von öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe gezahlt werden.