Befreiung der Einfuhr medizinischer Ausrüstung aus Drittstaaten von Zöllen und Mehrwertsteuer für Einfuhren ab dem 30.01.2020
Am 20.03.2020 hatte die Kommission alle Mitgliedstaaten sowie das Vereinigte Königreich aufgefordert, eine Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung von aus Drittländern importierten Schutzausrüstungen und anderen medizinischen Geräten zu beantragen. Nach entsprechendem Vorgehen seitens der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königsreichs hat die EU Kommission am 03.04.2020 bekannt gegeben, dass sie als Beitrag zur Bekämpfung des Coronavirus am 03.04.2020 beschlossen hat, den Anträgen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs auf eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer stattzugeben.
Dadurch wird die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit der dringend benötigten medizinischen Ausrüstung finanziell erleichtert.
Die Maßnahme betrifft Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung. Der am 03.04.2020 gefasste Beschluss gilt für alle Einfuhren rückwirkend ab dem 30.01. bis zum 31.07.2020, kann jedoch noch weiter verlängert werden.
Rechtlicher Hintergrund
Das geltende EU-Recht enthält Instrumente für Ausnahmesituationen, die es ermöglichen, den Opfern von Katastrophen zu helfen; diese können in der beispiellosen, durch das Coronavirus ausgelösten Gesundheitskrise eingesetzt werden.
Gem. Artikel 74 ff (EG) Nr. 1186/209 (Zollbefreiungsverordnung) besteht die Möglichkeit der zollfreien Einfuhr von Waren, die „für Katastrophenopfer bestimmt sind“. Sie kann von staatlichen Organisationen oder anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Beschluss der Kommission, den sie auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten fasst. Die Befreiung von zugunsten von Katastrophenopfern eingeführter Gegenstände von der Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aus Art. 51 ff. Richtlinie 2009/132/EG des Rates. Die entsprechende Regelung zur Befreiung von der deutschen Einfuhrumsatzsteuer ist in § 1 Abs. 1 EUSt-Befreiungsverordnung niedergelegt.