Liebe Leserinnen und Leser,

mit unserem Newsletter Nr. 2/2022 möchten wir Sie über aktuelle Entwicklungen im Umsatzsteuerrecht informieren, die unter Umständen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für viele Steuerpflichtige verbunden sein können.

Im Wesentlichen betreffen diese Entwicklungen den Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft, bei der unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetztes (UStG) mehrere juristisch selbstständige Unternehmer als ein Umsatzsteuerpflichtiger angesehen werden. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind aktuell zwei wegweisende Verfahren (EuGH Verfahren C-141/20 und C-269/20) anhängig, in denen zu klären ist, ob die konkrete Ausgestaltung im deutschen Umsatzsteuergesetz, wonach nur der sogenannte Organträger gegenüber der Finanzverwaltung als Steuerschuldner für die gesamte Organschaft angesehen werden kann, mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die nun veröffentlichten Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH betrachten die deutsche Regelung als zu restriktiv und unionsrechtswidrig. Zugleich sei nicht der Organträger der Steuerpflichtige/Steuerschuldner, sondern die Mehrwertsteuergruppe als eigenständige fiktive Einheit. Daneben stehen Aussagen zu Innenumsätzen im Raum.

Um ggf. als Steuerpflichtiger in Deutschland von einer Entscheidung des EuGH im Sinne der von der Generalanwältin vorgetragenen Argumente zu profitieren, ist zu prüfen, ob Umsatzsteuerveranlagungen, soweit sie Organschaften betreffen, verfahrensrechtlich offengehalten werden sollten. Unter Umständen kann es sogar sinnvoll sein, gegen bisher nicht erkannte Organschaften verfahrensrechtlich vorzugehen, um dann von einer positiven EuGH-Rechtsprechung zu profitieren. Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.

 

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