BMF in Kürze
Abrechnung über nicht ausgeführte sonstige Leistung mittels Gutschrift
Folgen aus dem BFH-Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19 (V R 62/17)
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Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG; Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna)
Mit dem BMF-Schreiben wird eine Nichtbeanstandungsregelung für vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, eingeführt.