BFH in Kürze

BFH zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Patienten sowie der Mitarbeiterverpflegung in Rehabilitationskliniken eines öffentlich-rechtlichen Trägers (BFH, Urt. v. 16.12.2015, XI R 52/13)

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, ist insoweit unternehmerisch tätig und führt steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus, wenn die genannten Leistungen für die Tätigkeiten in den Rehabilitationskliniken nicht unerlässlich sind oder dazu bestimmt sind, den Rehabilitationskliniken zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.

Quelle: BFH

 

Zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring (BFH, Urt. v. 16.12.2015, XI R 28/13)

Die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nach § 13c UStG ist nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.

Quelle: BFH

 

Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes (BFH, Urt. v. 17.12.2015, V R 45/14)

Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Der zur Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit verwendete Gesetzesbegriff ist enger als der des § 4 AO und umfasst keine Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Bis zur Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 20.08.2009, V R 32/08, BFHE 227, 207, BStBl. II 2010, 88, Rz 31 zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken kommt Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO in Betracht.

Quelle: BFH

 

Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungsleistungen (BFH, Urt. v. 14.01.2016, V R 56/14)

Quelle: BFH