BMF in Kürze
Umsatzsteuer; Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches sog. Konsignationslager; BFH, Urt. v. 20.10.2016, V R 31/15, und Urt. v. 16.11.2016, V R 1/16 – VERLÄNDERUNG DER NICHTBEANSTANDUNGSFRIST
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Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 UStG; Abschn. 8.2 UStAE)
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Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerung
Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2018 über Steuererklärungsfristen. §§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18.07.2016 (BGBl. I S.1679) sind zwar am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 01.01.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 01.01.2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung anzuwenden.
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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 02.01.2018
Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATOTruppenstatut; Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen
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Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.05.2018; Neuregelungen durch die Datenschutz-Grundverordnung und Änderungen der AO durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
Ab dem 25.05.2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 v. 04.05.2016, S. 1; L 314 v. 22.11.2016, S. 72) - im Folgenden: DSGVO - unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten. Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die DSGVO konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2097) und das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541) wurden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das FVG und die AO mit Wirkung ab dem 25.05.2018 an die DSGVO angepasst.
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Steuergeheimnis; Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern
Das BMF-Schreiben v. 12.03.2010 - IV A 3 - S0130/08/10006 - (BStBl 2010 I S. 222), geändert durch das BMF-Schreiben v. 20.06.2011 - IV A 3 - S0130/08/10006 - (BStBl 2011 I S. 574) wird mit Wirkung ab dem 25.05.2018 an die Rechtsänderungen der DSGVO und AO angepasst und zugleich insgesamt neu gefasst. Die Bezugsschreiben sind dem BMF-Schreiben beigefügt, siehe den redaktionellen Hinweis.
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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der AO mit Wirkung ab 25.05.2018
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO v. 31.01.2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben v. 11.12.2017 - IV A 3 - S 0325/17/10001 - (BStBl I S. 1604) geändert worden ist, mit Wirkung ab 25.05.2018 geändert.