Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Exportkontrolle: BAFA veröffentlicht neues Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichte am 12.01.2015 das aktualisierte Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation.

Dieses Merkblatt soll eine erste Übersicht über die Handelsbeschränkungen sowie die Finanzsanktionen im Rahmen der von der Europäischen Union (EU) gegen die Russische Föderation verhängten Embargo-Regelungen vermitteln und spiegelt dabei die Rechtslage zum 06.12.2014 unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 vom 04.12.2014 wieder.

Link: Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

 

Exportkontrolle: Restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

Die Europäische Union hat in ihrem Amtsblatt L 365 vom 19.12.2014 den Beschluss 2014/933/GASP vom 18. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP sowie zu dessen Umsetzung in unmittelbar in der EU geltendes Recht die Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion veröffentlicht.

Durch den Beschluss bzw. die Verordnung werden Maßnahmen umgesetzt, die angesichts der andauernden rechtswidrigen Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion Investitionen auf der Krim und in Sewastopol weiter beschränken. Es werden Dienstleistungen verboten, die direkt mit dem Investitionsverbot in Zusammenhang stehen, sowie Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten, einschließlich im maritimen Sektor, und in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und Ausbeutung von Erdöl-, Erdgas- und Mineralreserven auf der Krim oder in Sewastopol erbracht werden. Das bereits bestehende Ausfuhrverbot für Güter und Technologien in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und Ausbeutung von Erdöl-, Erdgas- und Mineralreserven wird ausgeweitet.

Links:

BESCHLUSS 2014/933/GASP DES RATES vom 18. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

VERORDNUNG (EU) Nr. 1351/2014 DES RATES vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

 

Exportkontrolle: Inkrafttreten der Änderung des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung

Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.12.2014 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 der Kommission vom 22.10.2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bekannt gegeben.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 31.12.2014 wird die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 entsprechend des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 aktualisiert und geändert.

Link: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Quelle: EUR-Lex

 

Zollrecht: Versandverfahren mit Carnet TIR

Der russische Föderale Zolldienst (FCS) hat die Vereinbarung mit dem national bürgenden russischen Verband ASMAP nochmals bis zum 28.02.2015 verlängert.Unternehmen wird für Warentransporte in die Russische Föderation weiterhin dringend empfohlen, sich bei den regional zuständigen russischen Zolldienststellen sowie über die folgenden Internet-Seiten und ggf. auch bei den national bürgenden deutschen Verbänden AIST e.V. und BGL e.V. über die russischen Vorgaben zu informieren:

Links:

International Road Transport Union (in englischer Sprache)

Federal Customs Service of Russia (in englischer Sprache)

Europäische Kommission - Steuern und Zollunion

Quelle: Fachmeldung der deutschen Zollverwaltung v. 28.11.2014

 

Zollrecht: Gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und des Programms „Measures on Classified Management of Enterprises Program“ in der Volksrepublik China

Im Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 01.11.2014 wurde der Beschluss des gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich eingesetzt wurde vom 16. Mai 2014 in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und des Programms „Measures on Classified Management of Enterprises Program“ in der Volksrepublik China (2014/772/EU) veröffentlicht.

Die EU und die VR China erkennen mit diesem Beschluss gegenseitig an, dass das AEO-Programm in der Union (AEO-F und AEO-S) und das Programm „Measures on Classified Management of Enterprises“ in China miteinander vereinbar und gleichwertig sind. Die dementsprechend zuerkannten Einstufungen als Programmteilnehmer werden gegenseitig akzeptiert.

Diese gegenseitige Anerkennung bedeutet Vorteile für die Wirtschaftsbeteiligten ebenso wie für die Zollbehörden in der EU und auch in China. Weniger Kontrollen und eine zügigere Abwicklung von Zollverfahren und -förmlichkeiten bei Wirtschaftsbeteiligten, die als vertrauenswürdig anerkannt sind, haben für die Unternehmen geringere Kosten zur Folge und führen somit zur Steigerung der Effizienz. Darüber hinaus können die Zollbehörden sich bei Kontrollen verstärkt auf Risikobereiche konzentrieren und so die Sicherheit der Lieferkette auf beiden Seiten verbessern. 

Die EU verleiht Unternehmen, die sich als zuverlässig erweisen und die bestimmte Sicherheitsstandards einhalten und somit als vertrauenswürdig gelten, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO: „Authorised Economic Operator“). Durch das Abkommen wird der AEO nun auch von China anerkannt. Neben China erkennen auch die USA, Japan und die EWR-Staaten den AEO an.

Link: BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH, DER MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER ZUSAMMENARBEIT UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH EINGESETZT WURDE vom 16. Mai 2014 in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und des Programms „Measures on Classified Management of Enterprises Program“ in der Volksrepublik China (2014/772/EU)

Quelle: EUR-Lex

 

Zollrecht: Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2015

Die deutsche Zollverwaltung hat auf ihrer Internetseite das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2015“ zum Download bereitgestellt.  

Das aktualisierte Merkblatt ersetzt mit Wirkung vom 01.01.2015 das "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2014".

Link: Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2015

Quelle: www.zoll.de

 

Zollrecht: Kennzeichnung von Behältern zwecks ihrer vorübergehenden Verwendung

Im Amtsblatt der Europäischen Union L 344 vom 29.11.2014 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1272/2014 der Kommission vom 28. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Kennzeichnung von Behältern zwecks ihrer vorübergehenden Verwendung veröffentlicht, mit der die am 04.11.2014 in Kraft getretene Änderung der Anlage B.3 Anhang II des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung mit Vorschriften über die Kennzeichnung von Behältern in unmittelbar in der EU geltendes Recht umgesetzt wird.

Artikel 557 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Behälter bewilligt, die an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle folgende Angaben tragen:

a)     die Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers durch den vollen Namen oder mittels eines gängigen Identifikationssystems, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;

b) die an dem Behälter vom Eigentümer oder Betreiber angebrachten Erkennungszeichen und -nummern;

c) das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.“

In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Für Frachtbehälter, die für die Verwendung im Seeverkehr in Betracht kommen, oder für jeden anderen Behälter mit einem ISO-Standard-Präfix (d. h. vier Großbuchstaben, die auf ein ‚U‘ enden) entsprechen die Bezeichnung des Eigentümers oder hauptsächlichen Betreibers sowie die Seriennummer und Prüfziffer des Containers dem Internationalen ISO 6346-Standard und seinen Anhängen.“

Link: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1272/2014 der Kommission vom 28. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Kennzeichnung von Behältern zwecks ihrer vorübergehenden Verwendung

Quelle: EUR-Lex

 

Zollrecht: Individuelle Pauschaleinzelgenehmigung (IPG) im Verfahren „zugelassener Ausführer“

Einer Fachmeldung der Zollverwaltung ist zu entnehmen, dass seit dem 13.11.2014 genehmigungspflichtige Waren, für die eine Individuelle Pauschaleinzelgenehmigung (IPG) vorliegt, auch im vereinfachten Verfahren „zugelassener Ausführer“ in das Ausfuhrverfahren überführt werden können..

Auf die Pflicht zur Angabe der Unterlagencodierung „C052/RU“ gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 Außenwirt-schaftsverordnung in ATLAS-Ausfuhr für die Verwendung der IPG bei Ausfuhren in die Russische Föderation wird hingewiesen (ATLAS – Info 4242/14 vom 07.10.2014 - O 1930 Betrieb – IV 6 – 4242/2014).

Link: Fachmeldung der Zollverwaltung

Quelle: www.zoll.de