Änderung der Dienstvorschrift Erstattung und Erlass von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Z 11 02)

In unserem Rundschreiben aus Oktober 2013 hatten wir bereits über das von uns begleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH in der Rechtssache C-175/12 berichtet. In der Sache ging es u.a. um die Auslegung des Art. 889 Abs. 1 UAbs. 1 ZK-DVO sowie der Art. 16 und 32 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des am 23.06.2000 in Cotonou unterzeichneten Abkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits.

Die Entscheidung des EuGH hat dazu geführt, dass das beklagte Hauptzollamt erklärt hat, die streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheide nicht länger aufrecht zu halten und die Abgaben an die Klägerin zu erstatten. Ferner hat das Urteil in der Zollverwaltung eine Änderung der Dienstvorschrift Erstattung und Erlass von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Z 11 02) bewirkt. Im Hinblick auf einen Erstattungsantrag nach Art. 236 ZK i.V.m. Art. 889 Abs. 1 UAbs. 1 ZK-DVO heißt es nunmehr in Abs. 25 der Dienstvorschrift:

„Sofern im Rahmen der Einfuhrabfertigung ein ermäßigter Zollsatz oder eine Zollfreiheit beantragt und gewährt wurde und sich erst bei einer späteren Überprüfung der dazu angemeldeten Papiere Mängel ergeben, die zu einer Nacherhebung der Abgaben führen, können die Abgaben auch dann nach Artikel236 ZK i.V.m. Artikels 889 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich ZK-DVO erstattet werden, wenn bei einer nachträglichen Vorlage der erforderlichen Papiere der normalerweise anwendbare Zollsatz wieder eingeführt worden ist (vgl. Urteil des EuGH vom 24.10.2013, Rs. C - 175/12, Rz. 35-38)“.

Damit kann auch nach Auslaufen eines Präferenzzollsatzes im Zeitpunkt der Vorlage eines Erstattungsantrages der günstige Zollsatz noch gewährt werden. Dies gilt für alle noch bestehende Präferenzregelungen der Europäischen Union, weshalb der Entscheidung des EuGH eine große Bedeutung beizumessen ist.