Zoll und Außenwirtschaft kompakt
Iran – Verlängerung restriktiver Maßnahmen
Als Reaktion auf schwere Menschenrechtsverletzungen hat der Europäische Rat die Sanktionen gegen den Iran um ein weiteres Jahr verlängert. Die restriktiven Maßnahmen gelten nun vorerst bis zum 13.04.2020 und umfassen folgende Punkte:
- ein Reiseverbot und das Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf 82 Personen und eine Organisation,
- ein Ausfuhrverbot für Ausrüstung, die zur internen Repression oder zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs eingesetzt werden kann.
Die Sanktionen wurden erstmals 2011 verhängt und werden seitdem jährlich verlängert.
Weitere Informationen können Sie dem folgenden Link sowie dem Amtsblatteintrag der EU vom 09.04.2019 entnehmen.
Links
EU-Pressemitteilung
Restriktive Maßnahmen der EU gegen Iran
Durchführungsverordnung (EU) 2019/560
Quellen
Europäischer Rat
EUR-Lex
BAFA: Verlängerung und Änderung bestimmter AGGs
Das BAFA verlängert die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17, Nr. 18 bis Nr. 27 und Nr. 30 bis zum 31.03.2020. Weitere Informationen zu den genannten AGGs finden Sie unter diesem Link.
Außerdem informiert das BAFA über die AGG Nr. 15.
In Ergänzung zu der Aufnahme des Vereinigten Königreichs in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 begünstigt die Allgemeine Genehmigung Nr. 15:
- Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden,
- Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt sowie
- Ausfuhren von in Deutschland niedergelassenen Unternehmen auf Grundlage von Ausfuhrgenehmigungen, die durch das Vereinigte Königreich noch als EU-Mitgliedstaat erteilt wurden.
Links
Information zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen
Allgemeine Genehmigungen
Brexit
Quelle
BAFA
Auch für Privatpersonen: Brexit und Zollflugplatzzwang
Ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) gelten für alle Waren, die in die EU gelangen, die gleichen zollrechtlichen Regelungen wie beim Warenverkehr mit anderen Drittländern (alle Länder außerhalb der EU). Dies bedeutet, dass alle Waren ab dem Moment, in dem sie in die EU gelangen, der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Sie müssen auf vorgeschriebenen Verkehrswegen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, und unverändert entweder
- auf den Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder
- zu einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort
befördert werden (Artikel 135 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex). Dies gilt nicht nur für mitgeführte Waren, sondern auch für das Beförderungsmittel.
Im Luftverkehr dürfen einfliegende Flugzeuge nur auf einem sogenannten Zollflugplatz landen (§ 2 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz ), unabhängig davon, ob es sich um gewerblich oder privat genutzte Flugzeuge handelt.
Befreiungen vom sogenannten Zollflugplatzzwang bestehen nur unter bestimmten Voraussetzungen. So dürfen z.B. Flugzeuge, die zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder im Gelegenheitsverkehr einfliegen, auf einem sogenannten besonderen Landeplatz landen, vorausgesetzt, es werden nur einfuhrabgabenfreie Waren mitgeführt.
Außerdem kann auf entsprechendem Antrag bei dem für den beabsichtigten Flugplatz zuständigen Hauptzollamt eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang gewährt werden (§ 5 Zollverordnung). Dies zieht regelmäßig eine kostenpflichtige Amtshandlung nach sich.
Hinweis
Ein Verstoß gegen den Zollflugplatzzwang, ohne dass eine Befreiung vorliegt, führt zu einer Zollschuldentstehung für das Flugzeug und unter bestimmten Voraussetzungen auch für die mitgeführten Waren.
Umfangreiche Informationen über die Erfassung des Warenverkehrs bei dem Verbringen von Waren in die EU stehen unter nachstehendem Link zur Verfügung:
Erfassung des Warenverkehrs
Informationen speziell zum Zollflugplatzzwang einschließlich der in Deutschland bestehenden Zollflugplätze und besonderen Landeplätze sowie zur Zollschuldentstehung bei einem Verstoß gegen den Zollflugplatzzwang finden Sie unter folgenden Links:
Zollstraßenzwang und vorgeschriebene Verkehrswege
Pflichtverstöße beim Verbringen
Weitergehende Fragen beantworten zudem die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung, das zuständige Hauptzollamt oder die Abfertigungszollstellen.
Kontaktdaten der Zentralen Auskunft
Dienststellensuche
Link
Fachmeldung v. 27.03.2019
Quelle
Zoll.de
Bericht über Handelsschutzmaßnahmen der EU – wirksamer Schutz gegen unlauteren Handel
Laut einem Bericht vom 28.03.2019 schützt die EU durch ihre handelspolitischen Schutzmaßnahmen 320 000 direkt betroffene Arbeitsplätze in ganz Europa vor unlauterem Wettbewerb ausländischer Konkurrenz.
Die Juncker-Kommission hat das europäische Handelsschutzinstrumentarium durch zwei große Reformen gestärkt. Seit 2014 hat sie zudem 95 Maßnahmen ergriffen, damit europäische Unternehmen und Arbeitskräfte zu fairen Bedingungen konkurrieren können. Zwei Drittel aller 135 geltenden Maßnahmen betreffen Einfuhren aus China.
Link
Vollständige Pressemitteilung vom 28.03.2019
Quelle
Europäische Kommission
Handel zwischen der EU und den Vereinigten Staaten: Kommission begrüßt grünes Licht des Rates für die Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten
Die Europäische Kommission begrüßt den Beschluss des Rates vom 15.04.2019, die Verhandlungsrichtlinien für die Handelsgespräche mit den Vereinigten Staaten anzunehmen und damit die von Präsident Juncker und Donald Trump im Juli 2018 vereinbarte Gemeinsamen Erklärung weiter umzusetzen.
Link
Vollständige Pressemitteilung vom 15.04.2019
Quelle
Europäische Kommission