UZK: Verwendung von Vordrucken nach Anwendbarkeit

Die deutsche Zollverwaltung weist auf ihrer Website darauf hin, dass Vordrucksätze des Einheitspapiers auf Grundlage der Anhänge 31 ff. ZK-DVO mit dem Schriftzug „Europäische Gemeinschaft” in der Kopfzeile noch bis Ende 2020 verwendet werden können.

Laut Website können außerdem die Vordrucksätze 0415, 0416, 0512, 0514 und 0516 („ergänzende Zollanmeldungen”) bis auf Weiteres bzw. solange weiter verwendet werden, wie es in der entsprechenden Bewilligung vorgesehen ist.

Alle Formulare – insbesondere diejenigen, die sich aus den Anhängen der ZK-DVO ergeben haben – können auch nach dem 01.05.2016 bis zur Veröffentlichung einer neuen Drucknorm o.ä. verwendet werden. Es sei denn, dass bereits eine abweichende Regelung erlassen wurde.

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Verwendung von Vordrucken nach Anwendbarkeit des Unionszollkodex

Quelle

www.zoll.de