Die umsatzsteuerliche Organschaft in Deutschland ist eine Herausforderung, welche zunehmend an Komplexität gewinnt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben hierzu jüngst in diversen Grundsatzurteilen zu den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung bezogen. Diese Entscheidungen erfordern eine völlig neue umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Unternehmensgruppen. Spannend war, inwieweit nun die Verwaltungsauffassung angepasst würde.
Mit Datum vom 26.05.2017 hat das Bundesfinanzministerium die vieldiskutierte, angepasste Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht.
Einige Änderungen sind unmittelbar anwendbar – andere, restriktive Neuerungen, sind erst nach einer Nichtbeanstandungsfrist umzusetzen.
Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nicht zu erkennen oder sie unzulässig „zu leben“, stellt für Unternehmensgruppen ein erhebliches steuerliches Risiko dar, weil sie u. a. Einfluss auf die Steuerschuldnerschaft, die Vorsteuerabzugsberechtigung, die steuerliche Haftung und nicht zuletzt auf die Steuererklärungspflichten im Konzern hat.
Darüber hinaus können bestehende Gruppenstrukturen die Neuregelung (auch in laufenden Betriebsprüfungen) nutzen, um eine bisher nach Verwaltungsauffassung nicht mögliche Organschaft nunmehr zu argumentieren oder eine nicht gewünschte Organschaft jetzt rechtssicher zu vermeiden