Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2016 in der Rechtssache C-104/16 P findet das Liberalisierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko bzw. das Assoziationsabkommen auf das Gebiet der Westsahara keine Anwendung.
Für Waren aus der Westsahara dürfen daher nach dem 21.12.2016 nicht länger Zollpräferenzen gewährt werden.
Nach dem derzeitigen Stand werden in Fällen, in denen Waren aus der Westsahara vor dem 22.12.2016 in die EU eingeführt wurden, Einfuhrabgaben nicht nacherhoben.
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Gewährung von Präferenzen für Waren aus der Westsahara