Mit Inkrafttreten der Feuerwaffenverordnung zum 30.09.2013 gelten EU-weit einheitliche Regelungen zur Ausfuhr bestimmter Schusswaffen. Die im Anhang I dieser Verordnung erfassten Schusswaffen bedürfen ab diesem Zeitpunkt nach Art. 4 der Verordnung einer Genehmigung, sofern nicht bereits eine Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 der Außenwirtschafgtsverordnung (AWV) besteht.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat dazu schon im Vorgriff auf die noch im Detail einzurichtenden Genehmigungsverfahren, neben dem Verordnungstext selbst, Informationen hinsichtlich der künftigen Antragsmodalitäten nach Art. 4 Feuerwaffenverordnung sowie zu den Meldepflichten der Waffennummern veröffentlicht.
Links:
- VERORDNUNG (EU) Nr. 258/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr
- Feuerwaffenverordnung auf www.ausfuhrkontrolle.info