"Berliner Liste" - Merkblatt der Finanzverwaltung zur Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots

Mehrere Fachzeitschriften und IHKen berichten verstärkt über ein „Merkblatt zur Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots“ (sog. Berliner Liste), welches von den Finanzämtern an Unternehmen ausgegeben wurde. Auffällig ist, dass dieses Merkblatt selbst nicht veröffentlicht wird/worden ist, sondern dass allein sein Inhalt diskutiert wird. Dieses Schreiben wird zwar als Merkblatt bezeichnet, ist aber als "gelbe Karte" zu verstehen. Mit einer Liste von Verhaltens- bzw. Prüfvorschriften bei "einem Kauf" bzw. "einem Verkauf" wird der betroffene Unternehmer darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Prüfpunkte zukünftig der Vorsteuerabzug oder eine Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Lieferungen versagt werden kann oder eine Haftung nach § 25d UStG folgen kann. Die Finanzverwaltung unterstellt dabei, dass durch die Aushändigung der Liste, deren Empfang der Unternehmer schriftlich bestätigen muss, der Unternehmer zukünftig "bösgläubig" ist. Die Verwaltung beruft sich dabei auf das gemeinschaftsrechtliche Missbrauchsverbot und möchte zu einer Beweislastumkehr gelangen.

Auch wenn durchaus die Rechtsprechung des EuGH und aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte hinsichtlich der Feststellungslast und des "wissen bzw. hätte wissen müssen" über betrügerisches Handeln in der Lieferkette die Beweislast bei der Finanzverwaltung sehen, so sind Unternehmen zunehmend gefordert, sich im Bereich der Umsatzsteuer gut aufzustellen und internes Risikomanagement zu betreiben. Im Falle der Aushändigung dieses Merkblatts ist guter Rat gefragt.

Quelle: Handelskammer Hamburg, Steuerinfo Oktober 2014