Das Informationstechnikzentrum Bund informiert in einer ATLAS-Info über Anpassungen zur Umsatzsteuer-Befreiung beim Verfahren 42/63.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2012 wurde die Beschreibung zu Feld 44 des Einheitspapiers im Anhang 37 Titel II der Verordnung (EWG) 2454/93 angepasst. Seit dem 01.01.2013 sind bei mehrwertsteuerbefreienden Lieferungen von Waren in einen anderen Mitgliedstaat die nach Artikel 143 Absatz 2 Mehrwertsteuersystem Richtlinie (RL 2006/112/EG) verlangten Angaben einzutragen.
Bei der Anmeldung zum Verfahren 42/63 sind daher zwingend die Unterlagen Y040, Y042 und Y041 auf Kopfebene der Zollanmeldung anzugeben.
Sofern der verpflichtenden Anmeldung der Unterlagen nicht nachgekommen wird, wird ab dem Wartungsfenster 02 am 30.11.2019
- eine vZA-FV systemseitig abgewiesen,
- eine EZA-FV vor Ergänzung nicht angenommen werden können und
- eine EGZ-FV/EGZ-ZL berichtigungspflichtig.
Detaillierte Informationen können Sie der ATLAS-Info 3697/19 entnehmen.
Link
Quelle
Informationstechnikzentrum Bund