Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) veröffentlichte am 01.03.2016 eine ATLAS-Info, die über Änderungen von ATLAS-Einfuhr im Zuge der Anwendbarkeit des Unionszollkodex (UZK) ab dem 01.05.2016 informiert.
In der Mitteilung geht es um Änderungen betreffend das Umwandlungsverfahren, die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) sowie Änderungen bei Zolllagern des Typs D und E.
Umwandlungsverfahren
Laut ITZBund werden Bewilligungen für das Umwandlungsverfahren ab dem 01.05.2016 als Bewilligungen für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) fortgeführt. Dafür werden neue Bewilligungsnummern vergeben. Die Bewilligungsnummern für die Überführung im vereinfachten Verfahren (S3-/ A3-Bewilligungen) bleiben bestehen.
Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren)
Bewilligungen für die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) werden ab dem 01.05.2016 als Bewilligungen für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) fortgeführt. Auch dafür werden neue Bewilligungsnummern vergeben. Bewilligungen für die Überführung im vereinfachten Verfahren (S4-/ A4-Bewilligungen) werden ab dem 01.05.2016 als Bewilligungen der Unterarten S3 bzw. A3 fortgeführt. Infolgedessen werden ebenfalls neue Bewilligungsnummern vergeben.
Zolllager des Typs D sowie des Typs E, die wie D bewilligt wurden
Für Waren, die ab dem 01.05.2016 in Zolllagern des Typs D und E, die wie D bewilligt wurden, übergeführt werden, sind bei der Beendigung des Zolllagerverfahrens durch Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr die Bemessungsgrundlagen anzuwenden, die bei der Zollschuldentstehung gelten (inkl. des dann geltenden Umrechnungskurses).
Für Waren, die vor dem 01.05.2016 in Zolllagern des Typs D und E, wie D bewilligt, übergeführt wurden, können bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2018 weiterhin die Bemessungsgrundlagen angewendet werden, die bei der Einlagerung festgestellt wurden.
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